Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Umfang und Art der Lieferung: Für den Umfang und die Art der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, doch sind wir berechtigt, die Bestellung ganz oder teilweise ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nebenvereinbarungen und Abänderungen irgendwelcher Art sind vereinbarungsgemäß nur dann gültig und verbindlich, wenn wir dieselben schriftlich bestätigen. Alle Ihnen übermittelten Zeichnungen und Skizzen samt erläuterndem Text sind unser geistiges Eigentum und dürfen weder vervielfältigt, noch ohne unsere Zustimmung Dritten zugängig gemacht werden.

2. Preise: Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Hochstadl bei Kaindorf, hinsichtlich des Isoliermaterials ab Lieferwerk desselben, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Die Preise basieren weiters auf den gegenwärtigen Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollten sich diese bis zum Tage der Lieferung ändern, so vermindern oder erhöhen sich die genannten Preise im anteiligen Verhältnis. Der Transport vom Lieferwerk bis zum Aufstellungsort erfolgt auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Frachtversicherungs- und Montagekosten im Kaufpreis inbegriffen sind. Allfällige Ersatzansprüche aus Transportschäden hat der Besteller daher selbst zu tragen oder sich an den Transporteur zu wenden.

3. Zahlungsbedingungen: Alle Zahlungen haben bar und spesenfrei innerhalb 5 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug auf unser Konto Nr.: 6.006.597 bei der Raiffeisenbank Pischelsdorf - Stubenberg, Bankstelle St. Johann/Herberstein zu erfolgen. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens an die von uns genannte Zahlstelle. Bei Zahlungsverzug gelten 1,2 % Verzugszinsen pro Monat als vereinbart. Allfällige Wechselakzepte werden nur zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt angenommen. Die Diskontzinsen und Wechselspesen trägt der Akzeptant. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns, soweit sie nicht gerichtlich festgestellt wurden, auf welche Art auch immer aufzurechnen.

4. Eigentumsvorbehalt: An den Liefergegenständen behalten wir uns bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages für die gelieferten Gegenstände und die Montagekosten samt Nebengebühren das Eigentumsrecht und die Wahl der Form, in der dieser Vorbehalt Dritten gegenüber geltend zu machen ist, ausdrücklich vor. Wechselzahlungen beeinflussen den Eigentumsvorbehalt nicht. Sollten Dritte Personen an Gegenständen, die in unserem Eigentum stehen, Pfand-rechte begründen, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Bis zur gänzlichen Bezahlung gelten die Liefergegenstände, auch wenn diese in Gebäuden eingebaut werden sollten, weder als Liegenschafts- noch als Betriebszubehör und anerkennt der Besteller unser ausschließliches Maschineneigentum.

5. Lieferzeit: Die Lieferzeitangabe ist stets als angenähert zu betrachten. Sie läuft erst ab Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange. Die Lieferfrist ist gehemmt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und ordnungsgemäß nachkommt. Unvorhergesehene Hindernisse, Ausschuß werden größerer Arbeitsstücke, verspätete Anlieferung bestellter Materialien und fremder Erzeugnisse, Energiemangel, Arbeitsausstände und Streiks in unserem Betrieb und bei unserem Unterlieferanten, sowie höhere Gewalt entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Entschädigungsansprüche oder ein Recht zum Rücktritt von der Bestellung wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Falls die Absendung versandbereiter Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht möglich ist oder seitens des Bestellers nicht gewünscht wird, hat alle Gefahren der Einlagerung und deren Kosten der Besteller zu tragen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen vorzunehmen und entsprechend zu fakturieren. Die gleichen vorstehenden Bedingungen gelten, falls anstelle Lieferung ab Werk die betriebsfähige Fertigstellung vereinbart wurde. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des zweiten Absatzes dieses Punktes 5 ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt einer uns übertragenen Bestellung erheblich ändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall, daß sich nachträglich die Unmöglichkeit der Erfüllung eines uns erteilten Auftrages herausstellt.
Uns obliegt bei Inanspruchnahme dieses vereinbarten Rücktrittsrechtes die erforderliche Verständigung des Bestellers nach Erkennen der den Rücktritt begründenden Umstände. Ersatzanansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes sind ausgeschlossen.

6. Gewährleistung, Schadensersatz: Für alle von uns gelieferten Öfen und Anlagen übernehmen wir eine Gewähr in der Weise, dass  wir bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller die Teile, welche während eines Zeitraumes von einem Jahr, vom Beginn der Gewährungsfrist an, nachweislich infolge  schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion, schadhaft werden, baldmöglichst auf unsere Kosten durch Beseitigung der Mängel in einen brauchbaren Zustand versetzen oder nach unserer Wahl dafür unentgeltlich Ersatz leisten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung ab Hochstadl bzw. Meldung der Versandbereitschaft. Durch Gewährleistungsarbeiten unsererseits wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht geändert. Alle durch die Ausbesserung und Auswechslung entstehenden Frachtspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Entsendung eines Monteurs für Gewährleistungsarbeiten sind die Kosten des Quartiers und Fahrtkosten vom Besteller zu tragen und allenfalls erforderliche geeignete Hilfskräfte unentgeltlich beizustellen. Von der Gewährleistung sind Mängel, welche aus Überbeanspruchung der Teile, nachlässiger oder fahrlässiger Behandlung entstehen, ausgenommen. Ein Gewährleistungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluß dieses Rechtes spätestens 3 Tage ab Auftreten eines Mangels bei uns schriftlich geltend zu machen.  Mit der Wiederherstellung sind alle Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ausgeschlossen. Für von uns nicht gefertigte Teile haften wir nur insoweit, als eine Gewährleistung unserer Unterlieferanten besteht. Gewähren wir dem Besteller unentgeltlich technischen Beistand irgendwelcher Art, sei es auch nur beratender Natur, bei Arbeiten, die vom Besteller selbst, oder von einem Dritten ausgeführt werden, so geschieht diese Beratung zwar nach bestem Wissen und Können, doch lehnen wir jede Haftung für allfällige daraus entstehende direkte oder indirekte Schäden ab.

7. Kommissionierung: Die für die Ausführung der Anlagen, Aufstellung der Maschinen etc. erforderlichen gewerberechtlichen,  bau- und feuerpolizeilichen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen und die notwendigen Zustimmungen Dritter müssen vom Besteller, ohne von uns dazu gesondert aufmerksam gemacht zu werden, auf eigene Kosten fristgerecht und rechtzeitig erwirkt  werden.

8. Montage: Der Montageraum ist vor Beginn der Montagearbeiten soweit fertigzustellen, daß er mit Türen und Fenstern versehen und an der Decke und an den Seitenwänden verputzt ist. Die Fundamente sind vor der Montage fertigzustellen und der Fußboden muß trocken und geebnet sein. In der kalten Jahreszeit muß der  Montageraum geheizt werden.  Für das Material und die Werkzeuge hat der Besteller am Aufstellungsort einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen und den Liefergegenstand bis zur Montage sachgemäß zu verwahren.

9. Montagekosten: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für die Berechnung der Montagekosten die jeweils    gültigen Montagesätze und Montagebedingungen der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs. Vor Lieferung umfassen je nach Erfordernis die vom Besteller auf eigene Kosten zu erbringenden Leistungen im wesentlichen:
a) Die Errichtung des Fundamentes und des gewöhnlichen Mauerwerkes durch einen befugten Baumeister, sowie die Beistellung von Sand, Lehm, Zement, Kalk etc.
b) Die Errichtung der elektrischen Einrichtungen und Leitungen und Anschluß des Liefergegenstandes nach Vorschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
c) Die Kosten für die Unterbringung des Monteurs.
d) Die ständige Beistellung eines, bei größeren Anlagen von 2
geeigneten tüchtigen Hilfsarbeitern; weiters sind zum Transport der schweren Teile mehrere Hilfsarbeiter oder Hilfsmaschinen (z. B. Stapler) zeitgerecht bereitzustellen.
e) Die Errichtung eines geeigneten Kamins bzw. Erstellung und Verlegung der Rauch- und Schwadenabzugsrohre ab Backofen.
Die Beistellung und Verlegung der Wasserleitungsrohre bis zur Anlage, sowie das Verlegen der Wasserleitungsrohre und Ventile. Der Kamin und die Schwadenabzugsrohre müssen so hoch geführt werden, daß ein einwandfreier Zug gegeben ist.
f) Die Kosten der Hin- und Rücksendung der Werkzeuge, sowie sämtlicher Montagebehelfe und der Rücksendung des Verpackungsmaterials.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Als Erfüllungsort aller unserer Lieferungen und Leistungen gilt ausdrücklich unser Firmensitz in Hochstadl bei Kaindorf als vereinbart. Für alle zwischen uns und dem Besteller allenfalls entstehenden Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Geschäftsabschluß ist aufgrund dieser Vereinbarung örtlich je nach Wertgrenze des Streitgegenstandes entweder das Bezirksgericht Hartberg oder das Landesgericht für Zivilrechtrechtsachen Graz zuständig, dies auch dann, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgt, oder Dienstleistungen im Ausland erbracht werden. Die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Schlußbriefes für den Gschäftsabschluß und allfällige mit denselben im Zusammenhang stehenden Nachlieferungen und Montageleistungen.

11. Stornierung: Eine Stornierung des Vertrages (Bestellung) kann nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. In diesem Fall gilt als vereinbart, daß der Besteller den uns entstehenden Schaden, insbesondere Verdienstentgang, jedenfalls aber 25 % der Auftragssumme (Kaufpreis, Werklohn etc.) ersetzt.